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Ratgeber · EU-Verpackungsverordnung

PPWR-Checkliste für Onlinehändler (2026)

Von Ramazan Değişici, Exportleiter bei Kargopek · Veröffentlicht am 6. November 2026 · 8 Min. Lesezeit

Die kurze Antwort

Wer Bestellungen an Verbraucher in der EU verschickt, unterliegt seit dem 12. August 2026 der EU-Verpackungsverordnung (PPWR, Verordnung (EU) 2025/40). Für einen Onlineshop heißt das: Registrierung in jedem Land, in das er liefert (in Deutschland weiter über LUCID), Konformitätsunterlagen vom Verpackungslieferanten, Verpackungen passend zur Ware und ein Plan für die Termine 2028 und 2030.

Gilt die PPWR auch für meinen Onlineshop?

Ja, sobald Sie Bestellungen an Kunden in der EU verschicken. Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, gilt für alle Verpackungen, die in der EU in Verkehr gebracht werden, also auch für Versandtaschen und Kartons im Onlinehandel. Sie gilt seit dem 12. August 2026 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten.

In Deutschland wird sie seitdem durch das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) ergänzt, das das bisherige Verpackungsgesetz abgelöst hat. Vieles, was Onlinehändler kennen, bleibt im Alltag gleich: LUCID, die Registrierungsnummer, die Beteiligung an einem dualen System. Neu ist vor allem, dass dieselben Grundregeln jetzt EU-weit gelten, und das betrifft jeden, der ins Ausland liefert.

Einen Überblick über die gesamte Verordnung gibt unser PPWR-Ratgeber (englisch). Diese Seite ist die praktische Version für den Versandhandel.

Die Checkliste im Überblick

Nr. Prüfpunkt Wer Wann
1 In welchen Ländern bin ich "Hersteller"? Sie Jetzt
2 Registrierung im Herstellerregister jedes Landes (in Deutschland LUCID) Sie Vor der ersten Lieferung dorthin
3 Systembeteiligung bzw. Rücknahmesystem im jeweiligen Land Sie Vor der ersten Lieferung
4 Bevollmächtigten im Ausland prüfen Sie Jetzt, Ratsposition im Blick behalten
5 Konformitätserklärung je Verpackungsartikel einholen Lieferant → Sie Jetzt
6 Schwermetalle (und PFAS bei Lebensmittelverpackungen) bestätigen lassen Lieferant Jetzt
7 Verpackungsgröße an die Ware anpassen Sie Jetzt; max. 50 % Leerraum frühestens ab 2030
8 Harmonisierte Kennzeichnung vorbereiten Sie und Lieferant Frühestens ab August 2028
9 Rezyklatanteil bei Kunststoffverpackungen planen Lieferant Ab 2030

Wo bin ich "Hersteller"?

Für die erweiterte Herstellerverantwortung definiert die PPWR den Hersteller danach, wer Verpackungen in einem Land erstmals bereitstellt, unabhängig von der Verkaufsmethode, also auch im Fernabsatz. Ein deutscher Shop, der direkt an Verbraucher in Österreich, Frankreich oder Italien liefert, ist in der Regel in diesen Ländern Hersteller der mitgeschickten Verpackungen.

Erstellen Sie deshalb eine Liste aller Länder mit Endkunden und notieren Sie die jährliche Verpackungsmenge nach Material. Diese Zahlen brauchen Sie für Registrierung und Meldungen.

Was ändert sich bei LUCID?

Für Deutschland bleibt LUCID das Herstellerregister. Die Zentrale Stelle Verpackungsregister schreibt dazu:

Registrierung allein reicht für bestimmte Verpackungen nicht: Versandverpackungen, die beim Verbraucher landen, müssen zusätzlich an einem dualen System beteiligt sein.

Brauche ich einen Bevollmächtigten im Ausland?

Nach dem veröffentlichten Text muss ein Hersteller, der direkt an Endnutzer in einem anderen Mitgliedstaat verkauft, dort einen Bevollmächtigten für die Herstellerverantwortung benennen. Für kleine Shops mit wenigen Paketen in viele Länder ist das der aufwendigste Teil.

Am 21. Oktober 2026 hat der Rat der EU seine Verhandlungsposition beschlossen: EU-Hersteller sollen keinen Bevollmächtigten benennen müssen, wenn sie in einem Land weniger als eine Tonne Verpackung pro Kalenderjahr bereitstellen; für Verstöße ist eine Schutzklausel vorgesehen. Die Position muss noch mit dem Europäischen Parlament verhandelt und verabschiedet werden. Zum Zeitpunkt der Erstellung ist sie kein geltendes Recht.

Welche Unterlagen brauche ich vom Lieferanten?

Der Verpackungshersteller muss die Konformität sicherstellen, eine technische Dokumentation führen und eine EU-Konformitätserklärung ausstellen. Für zugekaufte Versandtaschen sollten Sie je Artikel anfordern:

  1. EU-Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2025/40 mit Artikelbezeichnung oder Spezifikation.
  2. Schwermetalle: Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf 100 mg/kg nicht überschreiten.
  3. PFAS-Grenzwerte bei Verpackungen mit Lebensmittelkontakt.
  4. Rezyklatanteil, mit Angabe des Post-Consumer-Anteils.
  5. Materialzusammensetzung (z. B. Monomaterial PE) für Ihre Mengenmeldungen an das duale System und LUCID.
  6. Kennzeichnung des Herstellers: Die PPWR verlangt Angaben, die den Hersteller identifizieren (Name, Kontaktdaten, Typ- oder Chargennummer). Fragen Sie, wie Ihr Lieferant das umsetzt.

Wer Verpackungen unter eigener Marke bereitstellt oder so verändert, dass die Konformität betroffen sein kann, übernimmt Herstellerpflichten. Typischer Fall: bedruckte Versandtaschen mit eigenem Logo. Klären Sie das mit dem Lieferanten vor dem Druck.

Wie groß darf die Verpackung sein?

Gewicht und Volumen sind auf das für Schutz und Funktion notwendige Minimum zu begrenzen. Für Sammel-, Transport- und E-Commerce-Verpackungen gilt ein Leerraumanteil von höchstens 50 %, ab dem 1. Januar 2030 oder drei Jahre nach dem zugehörigen Durchführungsrechtsakt, je nachdem, was später eintritt.

Versandtaschen passen sich der Ware an und halten den Leerraum bei Textilien niedrig. Bewährt hat sich:

Was kommt 2028 und 2030?

Versandtaschen für den EU-Versand

Wir stellen Coex-Versandtaschen in unserem eigenen Werk in Istanbul her. Unsere Coex-Versandtaschen aus Neuware und mit 70 % Rezyklat, bedruckt und unbedruckt, sind durch eine PPWR-Konformitätserklärung abgedeckt. Größe, Foliendicke und Druck werden nach Auftrag gefertigt. Unser Produktsortiment zeigt die Möglichkeiten; das kostenlose Musterpaket schicken wir zusammen mit den Unterlagen.

Diese Checkliste gibt den Stand zum Zeitpunkt der Erstellung (November 2026) wieder und ist keine Rechtsberatung. Prüfen Sie Ihre Pflichten bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister, Ihrem dualen System oder Ihrer IHK.

Häufige Fragen

Muss ich mich wegen der PPWR neu bei LUCID registrieren?

Nein. Laut Zentraler Stelle Verpackungsregister müssen bereits registrierte Unternehmen sich nicht erneut registrieren. Sie sollten aber prüfen, ob ihre Angaben aktualisiert werden müssen, etwa wegen eines Bevollmächtigten.

Wurde die PPWR verschoben?

Nein. Die Verordnung (EU) 2025/40 gilt seit dem 12. August 2026. Einzelne Anforderungen wie harmonisierte Kennzeichnung, Rezyklatanteil und Leerraumanteil greifen zu späteren, in der Verordnung festgelegten Terminen.

Brauche ich in jedem EU-Land, in das ich liefere, einen Bevollmächtigten?

Nach dem veröffentlichten Text der PPWR ja, wenn Sie dort direkt an Endnutzer verkaufen. Der Rat hat im Oktober 2026 eine Position beschlossen, nach der EU-Hersteller unter einer Tonne Verpackung pro Jahr und Land davon befreit wären. Das ist zum Zeitpunkt der Erstellung eine Verhandlungsposition, kein geltendes Recht.

Reicht die LUCID-Registrierung allein aus?

Nicht immer. Für bestimmte Verpackungen, typischerweise solche, die beim privaten Endverbraucher anfallen, wie Versandverpackungen im Onlinehandel, ist zusätzlich die Beteiligung an einem dualen System erforderlich. Prüfen Sie Ihren Fall bei der Zentralen Stelle oder Ihrem System.

Welche Unterlagen sollte mein Lieferant für Versandtaschen liefern?

Eine EU-Konformitätserklärung nach Verordnung (EU) 2025/40, die Bestätigung des Schwermetall-Grenzwerts, den Rezyklatanteil mit Post-Consumer-Anteil und die Materialzusammensetzung für Ihre Mengenmeldungen.

Quellen

Dieser Ratgeber enthält allgemeine Informationen auf Grundlage veröffentlichter Quellen zum Zeitpunkt der Erstellung. Er ist keine Rechts- oder Steuerberatung.

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